Eine kurze Mithilfe bei der Strohernte unter Verwandten kann nicht als versicherter Arbeitsunfall anerkannt werden.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Ferner sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Zweck dieser Bestimmung ist es, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist.
Entscheidend ist dabei das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens.
§ 2 Abs. 2 SGB VII erfasst Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Tätigkeit muss dem unterstützten Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sein. Entscheidend ist die Handlungstendenz des Tätigen, die fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein muss.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 8 Abs. 1 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versichertenschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind kraft Gesetzes Beschäftigte versichert. Ferner sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Personen versichert, die wie nach Abs. 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.
Zweck dieser Bestimmung ist es, solche Personen unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die fremdnützig für ein anderes Unternehmen handeln, ohne dass eine Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 vorliegt, da dann die Zurechnung des Haftungsrisikos zum nutznießenden Unternehmen gerechtfertigt ist.
Entscheidend ist dabei das Gesamtbild des ausgeführten und beabsichtigten Vorhabens.
§ 2 Abs. 2 SGB VII erfasst Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln, indem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichen Wert erbracht wird, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Die Tätigkeit muss dem unterstützten Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sein. Entscheidend ist die Handlungstendenz des Tätigen, die fremdwirtschaftlich auf die Belange des als unterstützt geltend gemachten Unternehmens gerichtet sein muss.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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