Ein Arbeitsvertrag kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten zustande kommen, wenn der Arbeitgeber den Vertragspartner tatsächlich wie einen Arbeitnehmer behandelt - beispielsweise durch Weisungserteilung und entsprechendes Tätigwerden. Der Vertrag wird bereits mit der ersten Tätigkeitsaufnahme in Vollzug gesetzt, selbst wenn es sich zunächst nur um Einarbeitungsaufgaben handelt.
Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der eine Teil den anderen bereits tatsächlich wie einen Arbeitnehmer behandelt hat. Hierfür sprechen insbesondere die Erteilung von Weisungen sowie ein entsprechendes Tätigwerden des Vertragspartners in Ausführung dieser Weisungen. Werden zudem im Vorfeld die wesentlichen Vertragsbedingungen - etwa Art der Tätigkeit und Vergütungshöhe - besprochen, verstärkt dies die Annahme eines bereits erfolgten Vertragsschlusses. Legt der Arbeitgeber im weiteren Verlauf einen schriftlichen Vertragsentwurf vor, dessen Konditionen mit den zuvor mündlich besprochenen übereinstimmen, kann dies als Bestätigung der bereits getroffenen Vereinbarung gewertet werden.
Im vorliegenden Fall besprachen die Parteien zunächst die Eckpunkte einer Beschäftigung - Tätigkeit und Vergütung - und sodann wurde der Arbeitnehmerin Zugang zu den Büroräumen verschafft, in denen sie in der Folge tätig wurde.
Wann kommt ein Arbeitsvertrag auch ohne Unterschrift zustande?
Ein Arbeitsvertrag setzt nach § 611 Abs. 1 BGB eine Einigung über die zu erbringende Arbeitsleistung sowie über die Gegenleistung voraus. Diese Einigung muss nicht ausdrücklich, insbesondere nicht schriftlich, erfolgen. Sie kann auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten (konkludent) zustande kommen. Für die Feststellung eines solchen stillschweigenden Vertragsschlusses ist die Gesamtheit der Umstände maßgeblich, unter denen die Parteien miteinander in Kontakt getreten sind und tätig geworden sind.Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der eine Teil den anderen bereits tatsächlich wie einen Arbeitnehmer behandelt hat. Hierfür sprechen insbesondere die Erteilung von Weisungen sowie ein entsprechendes Tätigwerden des Vertragspartners in Ausführung dieser Weisungen. Werden zudem im Vorfeld die wesentlichen Vertragsbedingungen - etwa Art der Tätigkeit und Vergütungshöhe - besprochen, verstärkt dies die Annahme eines bereits erfolgten Vertragsschlusses. Legt der Arbeitgeber im weiteren Verlauf einen schriftlichen Vertragsentwurf vor, dessen Konditionen mit den zuvor mündlich besprochenen übereinstimmen, kann dies als Bestätigung der bereits getroffenen Vereinbarung gewertet werden.
Im vorliegenden Fall besprachen die Parteien zunächst die Eckpunkte einer Beschäftigung - Tätigkeit und Vergütung - und sodann wurde der Arbeitnehmerin Zugang zu den Büroräumen verschafft, in denen sie in der Folge tätig wurde.
Welche Bedeutung hat die prozessuale Erklärungspflicht bei streitigem Vertragsschluss?
Wird der Abschluss eines Arbeitsvertrages von einer Partei bestritten, so richtet sich die Verteilung der Darlegungslast nach § 138 ZPO. Die anspruchstellende Partei muss zunächst die Umstände vortragen, aus denen sich die Voraussetzungen des behaupteten Anspruchs ergeben. Trägt sie hierzu hinreichend konkret vor, trifft den Gegner gemäß § 138 Abs. 2 ZPO die Pflicht, sich zu diesem Vorbringen substantiiert zu erklären. Beschränkt sich der Gegner auf ein einfaches, nicht näher begründetes Bestreiten, ohne selbst nachvollziehbar darzulegen, welche abweichende Vereinbarung tatsächlich getroffen worden sein soll, kann der Vortrag der anspruchstellenden Partei als zugestanden zu behandeln sein.Urteil freischalten
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ArbG Dortmund, 23.08.2006 - Az: 9 Ca 4219/05
ECLI:DE:ARBGDO:2006:0823.9CA4219.05.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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