Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 404.442 Anfragen

Anspruch auf Sonderzahlung nach § 22 TV AWO BW

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Anspruch auf Sonderzahlung nach § 22 TV AWO BW ermäßigt sich nach Absatz 3 Satz 1 der Vorschrift um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem die Beschäftigten nicht wenigstens für einen Tag u.a. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegen den Arbeitgeber haben.

Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss nach § 24 TV AWO BW ist kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und wirkt sich nicht anspruchserhaltend in Bezug auf die Jahressonderzahlung aus.

Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW unterbleibt die Verminderung für Kalendermonate, in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Weder im Wege der Auslegung noch im Wege der Schließung einer vermeintlichen Lücke im Tarifvertrag ist durch einen „Erst-Recht-Schluss“ dem geregelten Fall der gleichzustellen, dass ein Krankengeldzuschuss an den Beschäftigten gezahlt worden ist (anderer Ansicht die wohl herrschende Meinung in der Literatur zu § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 TVöD (Bund) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung; vgl. auch Rundschreiben des BMI vom 11. April 2007 - D II 2- 220 210-2/0 (GMBL) 2007).

Vielmehr enthält § 22 Abs. 3 Satz 3 TV AWO BW eine abschließende Regelung.


LAG Baden-Württemberg, 02.04.2019 - Az: 19 Sa 70/18

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.255 Bewertungen)

Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen
Kurz nach Überweisung des Honorars erfolgte die Antwort, die sehr ausführlich und konkret war. Dadurch fühlte ich mich sehr gut beraten. - Ein ...
Verifizierter Mandant