Der Antragsteller begehrt, aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie vorläufig nicht zum Präsenzunterricht herangezogen zu werden.
Der XX Jahre alte Antragsteller steht als
beamteter Lehrer im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. Er ist am XXX Gymnasium in A-Stadt tätig, wo er die Fächer Sport und Englisch unterrichtet. Der Antragsteller, der seit der Schulschließung Mitte März bis zu den Sommerferien nicht im Präsenzunterricht eingesetzt war, ist seit dem 07.08.2020 krankgeschrieben. Er leidet an Diabetes mellitus Typ 2, einem Schlaf-Apnoe-Syndrom, Hypertonus, einem postthrombotischen Syndrom, einer Nephropathie Stadium 2 und Adipositas Grad 3. In einem Attest vom 28.07.2020 bestätigte die ihn behandelnde Ärztin, dass der Antragsteller zur Risikogruppe für schwere Verläufe einer möglichen SARS-CoV-2-Infektion gehört. Unter dem 30.07.2020 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner unter Vorlage des Attestes seine Befreiung von der Pflicht zur Erteilung von Präsenzunterricht. In ihren Stellungnahmen vom 04. und 05.08.2020 führte die Betriebsärztin aus, dass der Antragsteller unter Berücksichtigung des Schulstandortes, des Schultyps, der daraus resultierenden Gefährdungsbeurteilung, des aktuellen Infektionsgeschehens und des schulischen Infektionsrisikos im Rahmen der arbeitsvertraglich bzw. dienstrechtlich festgelegten Aufgaben an seiner Schule einsetzbar sei. Ein umfänglicher Einsatz als Sportlehrer sei allerdings aus fürsorgerischen Gründen nur notfalls als Zweitbesetzung zu verantworten.
Mit Email vom 14.08.2020 teilte der Schulleiter des XXX Gymnasiums dem Antragsteller mit, dass Optimierungen am Hygieneplan der Schule und weitere Abstimmungen mit der zuständigen Arbeitsmedizinerin und dem Dienstrechtsreferat des Antragsgegners erfolgt seien. In einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller, für das der Schulleiter drei Termine zur Auswahl stellte, sollten die bereits getätigten Maßnahmen zum Schutz des Antragstellers und der angedachte Unterrichtseinsatz gemeinsam erörtert werden. Nachdem der Antragsteller ein persönliches Gespräch abgelehnt und um schriftliche Beantwortung seiner Fragen gebeten hatte, lehnte der Schulleiter mit Email vom 20.08.2020 den Antrag des Antragstellers unter Hinweis auf das Hygienekonzept der Schule und die angeschafften Trennwände ab. Es sei angedacht, den Antragsteller nur noch in Doppelsteckungen einzusetzen. Unter dem 28.08.2020 übersandte der Schulleiter dem Antragsteller einen Stundenplan, aus dem sein - mit Zustimmung des Personalrates - geplanter Unterrichtseinsatz hervorging.
Zur Begründung seines dagegen unter dem 01.09.2020 eingelegten Widerspruchs führte der Antragsteller im Wesentlichen aus: Der Präsenzunterricht sei für ihn auch unter Berücksichtigung der getroffenen Schutzmaßnahmen unzumutbar. Es habe keine individuelle, personenbedingte Risikobewertung stattgefunden. Der Vorschlag der Betriebsärztin sei nicht umgesetzt worden. Nach dem ihm übersandten Stundenplan werde er 14 Stunden im Sportunterricht eingesetzt, obwohl er dort besonders gefährdet sei. Aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten könne in der Turnhalle und den Umkleidekabinen, die in dem Hygienekonzept nicht erwähnt würden, keine ausreichende Lüftung, wie in der Handreichung für Schulen „Infektionsschutz und Hygienemaßnahmen im Rahmen des Schulbetriebs des Schulbetriebs unter dem Aspekt des Schutzes vor Ansteckung durch das SARS-CoV-2“ vom 23. Juni 2020 gefordert, sichergestellt werden. Somit könne die Turnhalle nicht genutzt werden. Es seien nicht, wie in der Handreichung vorgesehen, alternative Unterrichtsinhalte gewählt worden. Im Hallenbelegungsplan sei dagegen vorgesehen, dass gleichzeitig mehrere Gruppen, teilweise sogar aus unterschiedlichen Kohorten, unterrichtet würden. In den Umkleidekabinen sei zu wenig Platz, in den Fluren liefen Schüler aus unterschiedlichen Kohorten in kürzester Entfernung aneinander vorbei. Die Abstandsregel von 1,5 m zwischen Personen, die nicht zur selben Kohorte gehörten, werde nicht beachtet. Für drei Stunden Englischunterricht sei ihm ein Klassenraum von ca. 20 m² zugeteilt worden, in dem 24 Schüler und zwei Lehrkräfte gleichzeitig anwesend seien. Eine Quer- bzw. Stoßlüftung sei dort nicht möglich. Das Hygienekonzept sei seit dem 05.08.2020 nicht angepasst worden. Die in der Handreichung vorgesehene Händehygiene werde an der Schule nicht umgesetzt. Die Trennung der Kohorten werde im Hygienekonzept nicht berücksichtigt. Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Gemeinschaftsräumen und auf dem Schulhof sei im Konzept nicht vorgesehen. Durch die vorgesehenen Doppelsteckungen werde er weiteren Kontaktpersonen, die in unterschiedlichen Kohorten unterrichteten, ausgesetzt. Laufwege seien nicht, wie in der Handreichung vorgesehen, klar gekennzeichnet. Um Körperkontakte zu vermeiden, seien keine Bodenmarkierungen angebracht, sondern nur Stühle aufgestellt worden. Wartende Schülerinnen und Schüler stünden vor dem Sekretariat, vor dem Oberstufenbüro und darüber hinaus in dem Flur, den alle benutzen müssten, um vom Altbau in den Neubau zu gelangen, nur wenige Zentimeter voneinander entfernt.
Am 08.09.2020 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend im Wesentlichen vor:
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