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Beleidigung des Vorgesetzten auf facebook - Kündigung

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Da es sich bei der facebook-Pinnwand nicht um den Privatbereich oder Freundeskreis handelt, können dort veröffentlichte grobe Beleidigungen des Vorgesetzten des Arbeitnehmers die Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen. Das Profil des Arbeitnehmers wies zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung insgesamt 70 sogenannte "Freunde" auf. 36 dieser "Freunde" waren zum Zeitpunkt der angegriffenen Kündigung Mitarbeiter des Arbeitgebers.

Am 20.11.2011 um 13.46 Uhr postete der Arbeitnehmer auf seiner Pinnwand im facebook-Profil folgenden Text:

"hi [..], mir geht’s gut, und dir hoffe ich auch. Habe mich über diesen scheiss [.. Anmerkung: der Vorgesetzte] geärgert hat mir zwei abmahnungen gegeben innerhalb von drei monaten wegen rauigkeit. Diesen kleinen scheisshaufen mache ich kaputt, werde mich beschweren über diesen wixxer bin 32jahre hier dabei und so ein faules schwein der noch nie gearbeitet hat in seinem scheissleben gibt mir zwei abmahnungen, da hat er sich im falschen verguckt diese drecksau naja sag mal bis bald"

und im Zuge der folgenden Unterhaltung dann am 26.11.2011, um 7.37 Uhr:

"hi, moin moin [..] [..] hat nichts gesagt der [.. Anmerkung: der Vorgesetzte] auch nicht sonst ist alles beim alten, der [.. Anmerkung: der Vorgesetzte] hat wahrscheinlich einen draufbekommen wegen mir die personalabteilung hat ihn angerufen, weil ich mich angeblich über ihn beschwert haben soll. War noch garnicht nda bei der personalabteilung, aber egal schadet ihm garnichts, soll er mal ein bisschen von seinem hohen ross runterkommen der doofmann. 430 läuft nur noch eine schicht, nur frühschicht, werde wohl erstmal an der 440 bleiben. Wie sieht’s bei dir aus alles gut hast wieder einen job, wird schon klappen wünsch dir jedenfall viel glück dabei, bist ja noch jung also bis bald hoffe heute das BVB gewinnt. Hab mir sky bundesliga bestellt ist nicht so teuer kostet um die 24,ooeuro sind noch andere sender im packet, so muss mal bis bald meld dich mal wieder by by".

Die "Unterhaltung" fand "öffentlich" auf der sogenannten Pinnwand des Klägers bei Facebook statt. Sämtliche "Freunde" des Arbeitnehmers hatten Zugriff und wurden dementsprechend über die Kommunikation informiert, mithin auch die als "Freunde" ausgewiesenen Mitarbeiter des Arbeitgebers. Darüberhinaus haben all diejenigen Nutzer von Facebook Zugriff auf diese Kommunikation, die wiederum als "Freunde" der "Freunde" bestimmte Einstellungen im Rahmen ihres Profils gewählt haben.
Im Ergebnis handelt es sich also bei denjenigen, die Zugriff auf diese Kommunikation hatten, um eine enorme Personenzahl. Eine Zeugin informierte die Geschäftsführung des Arbeitgebers, die sich nach den letzten Äußerungen am 26.11.2011 zur außerordentlich fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschied.

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