Zweifel am Arbeitszeugnis? Ein ➠ Arbeitszeugnischeck sorgt für Klarheit!Ein
Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf ein ungelochtes
Arbeitszeugnis, wenn sein
Arbeitgeber ungelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt oder die Verwendung ungelochten Papiers für die Zeugniserstellung in der betreffenden Branche Standard ist (beides hier verneint).
Eine Lochung stellt kein unzulässiges Geheimzeichen i.S.d. § 109 II 2 GewO dar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Arbeitnehmer hat nach § 109 I GewO bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen seinen Arbeitgeber einen Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Dieses Zeugnis muss auch formell in Ordnung sein. Das Zeugnis muss sauber und ordentlich, sinnvollerweise in Maschinenschrift mit lesbarem Schriftgrad geschrieben sein und darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen, Durchstreichungen aufweisen. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung, wie dies etwa beim Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe üblichen Merkmals oder Zusatzes oder bei der Benutzung sonst nicht üblicher Formulare der Fall wäre. Daher ist, wenn im Geschäftszweig des Arbeitgebers für schriftliche Äußerungen üblicherweise Firmenbögen verwendet werden und auch der Arbeitgeber solches Geschäftspapier verwendet, ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben worden ist.
Andererseits sind übertriebene Anforderungen an die Zeugnisästhetik (Wahl eines bestimmten Papiers, einer bestimmten Schriftart oder eines bestimmten Papierformats) nicht anzuerkennen, doch darf das Zeugnis nicht durch negative Abweichungen vom Standard entwertet werden. Nicht ins Gewicht fallende Unvollkommenheiten des Zeugnisses hat der Arbeitnehmer hinzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf ein ungefaltetes Zeugnis besteht nicht, ebenso wenig auf Farbe. Besteht das Zeugnis aus zwei oder mehr Blättern, dürfen diese maschinell mittels Heftklammer verbunden werden.
Das Bundesarbeitsgericht stellt darauf ab, welche Gepflogenheiten in formeller Hinsicht in der betreffenden Branche bestehen, d.h. welches Geschäftspapier sonst üblich ist. Es kommt aber entscheidend auch auf die Gepflogenheiten des ausstellenden Arbeitgebers und darauf an, welches Geschäftspapier dieser besitzt und benutzt (vgl. BAG, 03.03.1993 - Az:
5 AZR 182/92). An die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses einer internationalen Großkanzlei gelten beispielsweise andere Anforderungen als an die eines kleinen Handwerkbetriebes.
Der Arbeitgeber hat die Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen, aus denen er die Erfüllung des Zeugnisanspruchs folgert. Dazu gehören die ein formell einwandfreies, inhaltlich vollständiges und in der Bewertung durchschnittliches Zeugnis ausmachenden Tatsachen. Die notwendige Substantiierung seines diesbezüglichen Sachvortrags ist jeweils abhängig vom Vortrag des klagenden Arbeitnehmers. Im Rahmen von § 109 II 2 GewO trägt die Partei die Darlegungs- und Beweislast, die geltend macht, dass ein verbotenes Geheimzeichen vorliegt.
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