Bei Arbeitnehmern handelt es sich nicht um Verbraucher im Sinne von §§ 13, 14 BGB. Für Arbeitsverhältnisse gelten die Verbraucherschutzbestimmungen somit nicht. Ein Arbeitsvertrag kann somit nicht im Rahmen des Widerrufs von Haustürgeschäften aufgelöst werden.
ArbG Weiden - Az: 1 Ca 1912/02
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