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Außerordentliche Kündigung bei Geldentnahme aus der Bargeldkasse

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.
Sofern sich ein Arbeitnehmer an der Kasse des Arbeitgebers vergriffen hat, kann dieser ohne vorherige Abmahnung fristlos entlassen werden.

Ein solcher Diebstahl - von hier insgesamt über 7000 € - zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber nachhaltig.

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Die erforderliche Überprüfung, ob ein gegebener Lebenssachverhalt einen wichtigen Grund in diesem Sinne darstellt, vollzieht sich zweistufig:

Im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht.

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise - unabhängig vom Wert des Tatobjekts und der Höhe eines eingetretenen Schadens - als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht.

Begeht der Arbeitnehmer bei oder im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche - ggf. strafbare - Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers, verletzt er zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen (BAG, 10.06.2010 - Az: 2 AZR 541/09).

Erschwerend kommt hinzu, wenn die Straftat mit der vertraglich geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der Arbeitnehmer namentlich eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Obhutspflicht verletzt und das Delikt nicht nur außerhalb seines konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung verübt (BAG, 12.08.1999 - Az: 2 AZR 923/98).

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin wurde daher abgewiesen.

Bei einem so schwerwiegenden Verstoß wie dem vorliegenden ist keine vorherige Abmahnung erforderlich, da hier davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis dann auf Dauer zerstört ist - auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer künftig korrekt verhält.


LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2012 - Az: 11 Sa 611/11

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0216.11SA611.11.0A

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