Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.427 Anfragen

Kurzarbeitergeld: Etappensieg für Malta Air Ltd.

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei der Bewilligung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter der Airline bleibt die Bundesagentur für Arbeit vorläufig an ihren Bescheid gebunden, mit dem sie die Leistungsvoraussetzungen dem Grunde nach anerkannt hat.

Dies hat das Landessozialgericht entschieden.

Die Antragstellerin ist eine zur irischen Ryanair-Gruppe gehörende Fluggesellschaft mit Sitz in Malta. Die in Deutschland stationierten Mitarbeiter sind einer sog. Homebase an einem von ihr bedienten deutschen Flughafen zugewiesen.

Die Antragstellerin zeigte bei der Bundesagentur für Arbeit (Antragsgegnerin) die Einführung von Kurzarbeit in Folge der Ausbreitung von COVID-19 und der damit verbundenen Auswirkungen für die Luftfahrtbranche an.

Die Antragsgegnerin bewilligte den vom Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld u.a. in der Annahme eines glaubhaft gemachten erheblichen Arbeitsausfalls dem Grunde nach (Anerkennungsbescheid).

Später hob sie den Bescheid wieder auf. Die Antragstellerin habe keinen Betrieb in Deutschland, wie sich erst nachträglich herausgestellt habe.

Das SG Köln hat auf den Eilantrag der Antragstellerin festgestellt, dass ihr Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid aufschiebende Wirkung habe, und die Antragsgegnerin verpflichtet sei, bei der Erteilung der Leistungsbescheide bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren den Anerkennungsbescheid zu Grunde zu legen.

Dies hat nun das LSG bestätigt und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Sie könne sich nicht auf das mögliche Fehlen der betrieblichen Voraussetzungen i.S.d. § 97 SGB III berufen. Denn die Antragstellerin habe im Rahmen ihrer Anzeige keinen unzutreffenden Sachverhalt geschildert.

Insofern könne nicht allein auf die Angaben im Antragsformular abgestellt werden. Dort habe die Antragstellerin zwar einen einheitlichen Betrieb in Deutschland für alle Standorte unter Angabe des Sitzes ihrer Lohnabrechnungsstelle angegeben.

Der Tarifvertrag zur Einführung von Kurzarbeit sowie die Anzeige über Arbeitsausfall seien von ihr jedoch jeweils auf Malta unterzeichnet worden. Auch deuteten bereits der Name der Antragstellerin und der Schriftverkehr auf einen Auslandsbezug hin, der zu einer - von der Antragsgegnerin versäumten - vertieften Prüfung Anlass gegeben hätte.


LSG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - Az: L 20 AL 109/20 B ER

ECLI:DE:LSGNRW:2020:0917.L20AL109.20B.ER.00

Quelle: PM des LSG Nordrhein-Westfalen

Dr. Jens-Peter VoßDr. Rochus SchmitzHont Péter Hetényi

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Donaukurier 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Alle von mir gestellten Fragen wurden umfangreich und ausführlich beantwortet. Ich bin mit der anwaltlichen Beratung sehr zufrieden.
WAIBEL, A., Freiburg