Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen am Arbeitsplatz stellt eine so schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, dass eine
außerordentliche Kündigung ohne
vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.
Heimliche Aufzeichnung als schwerwiegende Pflichtverletzung
Das heimliche Aufzeichnen von Personalgesprächen am Arbeitsplatz mittels eines Aufnahmegeräts erfüllt den Straftatbestand der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB und stellt zugleich eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar. Für die kündigungsrechtliche Beurteilung kommt es dabei nicht in erster Linie auf die strafrechtliche Einordnung an, sondern auf den Verstoß gegen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten und den damit verbundenen Vertrauensbruch (vgl. BAG, 19.04.2007 - Az: 2 AZR 78/06). Unter dem Vertrauensbereich ist der Glaube an die Gutwilligkeit, Loyalität und Redlichkeit eines
Arbeitnehmers zu verstehen - also der Glaube daran, dass sich der Arbeitnehmer nicht unlauter gegen die Interessen des
Arbeitgebers stellt und sich nicht falsch, unaufrichtig oder hinterhältig gegen seinen Vertragspartner verhält (vgl. LAG Köln, 10.06.1994 - Az: 13 Sa 228/94). Wird dieses Vertrauen durch heimliche Aufzeichnungen mehrerer Gespräche ernsthaft und nachhaltig gestört, ist die außerordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses grundsätzlich gerechtfertigt.
Zu den als eigenständige Pflichtverletzung zu wertenden Aspekten zählt dabei nicht allein die eigentliche Aufzeichnung selbst. Auch die Weitergabe eines Aufzeichnungsgeräts mit ungelöschten Mitschnitten an Dritte sowie die Kenntnis von heimlichen Aufzeichnungen durch Arbeitskollegen - ohne den Arbeitgeber hierüber zu unterrichten - stellen erhebliche Verstöße gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht dar. Ob eine solche Kenntnis bereits während der laufenden Aufzeichnung bestand, lässt sich dabei aus dem Inhalt der Aufzeichnungen selbst ableiten, etwa wenn darin Aufforderungen an die betroffene Person gerichtet werden, die nur bei Kenntnis der laufenden Aufnahme Sinn ergeben.
Entbehrlichkeit der Abmahnung
Eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung ist entbehrlich, wenn es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG, 23.06.2009 - Az: 2 AZR 108/08). Diese Voraussetzung ist bei mehrfachen heimlichen Gesprächsaufzeichnungen und der daraus resultierenden nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses erfüllt. Das Erfordernis der Abmahnung als milderes Mittel folgt zwar grundsätzlich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Prognoseprinzip bei verhaltensbedingten Kündigungen; es greift jedoch dann nicht, wenn - wie bei schwerwiegenden, vorsätzlichen Vertragsverstößen im Vertrauensbereich - eine positive Verhaltensprognose selbst nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht.
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