Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Ein
Aufhebungsvertrag, der lediglich eine nach
§ 1 KSchG nicht auf ihre Sozialwidrigkeit zu überprüfende
Kündigung ersetzt, ist nicht wegen der Umgehung zwingender Kündigungsschutzvorschriften unwirksam.
Sieht der Arbeitgeber die sechsmonatige
Probezeit als nicht bestanden an, so kann er regelmäßig, ohne rechtsmißbräuchlich zu handeln, anstatt das Arbeitsverhältnis innerhalb der Frist des § 1 Satz 1 KSchG mit der kurzen Probezeitkündigungsfrist zu beenden, dem Arbeitnehmer eine Bewährungschance geben, indem er mit einer überschaubaren, längeren Kündigungsfrist kündigt und dem Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung die Wiedereinstellung zusagt.
Diese Grundsätze gelten auch für einen entsprechenden Aufhebungsvertrag.
Ein unbedingter Aufhebungsvertrag mit bedingter Wiedereinstellungszusage ist nicht stets einem auflösend bedingten Aufhebungsvertrag gleichzustellen.