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Verfall des Zusatzurlaubes für schwerbehinderte Menschen - Informations- und Hinweispflichten des Arbeitgebers

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a. F. hinzuweisen.

Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (Az: C-684/16) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.


LAG Niedersachsen, 16.01.2019 - Az: 2 Sa 567/18

ECLI:DE:LAGNI:2019:0116.2SA567.18.00

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