Wenn der öffentliche Arbeitgeber im Hinblick auf die gekündigten tarifvertraglichen Vorschriften zur Arbeitszeit (§§ 15 ff. BAT) und die ebenfalls gekündigten Tarifverträge über die Zahlung einer Sonderzuwendung (TV-Zuwendungen) und über die Zahlung eines Urlaubsgeldes (TV-Urlaubsgeld) einzelvertraglich vereinbart, dass sich die Arbeitszeit und die Zahlung der Sonderzuwendungen bzw. des Urlaubsgeldes nach den für vergleichbare Beamte maßgebenden Vorschriften richtet, könnte hierin ein gem. § 308 Abs. 1 Ziff. 4 BGB bzw. § 307 Abs. 1 BGB unwirksamer Änderungsvorbehalt gesehen werden.
Der in der dynamischen Bezugnahme verkörperte Änderungsvorbehalt führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, da die verbleibende Restklausel aus sich heraus verständlich bleibt („blue pencil-test“). Die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel bleibt daher insofern wirksam, als auf die derzeitigen beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird (statische Bezugnahmeklausel). Es liegt daher allenfalls eine Teilunwirksamkeit vor. Eine geltungserhaltende Reduktion ist hierin nicht zu sehen.
Die Vereinbarung über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Hauptleistungsverpflichtung und stellt keine der AGB-Kontrolle unterliegenden Nebenabrede dar.
Der in der dynamischen Bezugnahme verkörperte Änderungsvorbehalt führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel, da die verbleibende Restklausel aus sich heraus verständlich bleibt („blue pencil-test“). Die einzelvertragliche Bezugnahmeklausel bleibt daher insofern wirksam, als auf die derzeitigen beamtenrechtlichen Vorschriften verwiesen wird (statische Bezugnahmeklausel). Es liegt daher allenfalls eine Teilunwirksamkeit vor. Eine geltungserhaltende Reduktion ist hierin nicht zu sehen.
Die Vereinbarung über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Hauptleistungsverpflichtung und stellt keine der AGB-Kontrolle unterliegenden Nebenabrede dar.
ArbG Göttingen, 29.06.2006 - Az: 2 Ca 67/06
ECLI:DE:ARBGGOE:2006:0629.2CA67.06.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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