Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Sofern der
Arbeitgeber einer Altenpflegerin aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und der Arbeitgeber deshalb eine
fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat, kann ein abgeschlossener
Aufhebungsvertrag nicht wegen vorausgegangener Androhung einer außerordentlichen Kündigung angefochten werden.
Dies gilt zumindest dann, wenn es der Betroffenen nicht gelingt, nachzuweisen, dass der Arbeitgeber unter widerrechtlicher Androhung einer fristlosen Kündigung zum Auflösungsvertrag genötigt hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dass die Drohung widerrechtlich war, hat die Arbeitnehmerin (und Klägerin) nicht substantiiert dargelegt. Der Arbeitgeber als Beklagter hat bereits erstinstanzlich dargelegt, wie sich der Gang ihrer Ermittlungen vom ersten Gerücht über Befragungen der einzelnen Mitarbeiter bis hin zu dem Gespräch mit der Klägerin gestaltete.
Dabei hatte sich ergeben, dass mehrere Mitarbeiterinnen grobes Verhalten der Klägerin gegenüber Bewohnerinnen wahrgenommen hatten, nicht nur die Mitarbeiterin Ka.. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätte jeder verständige Arbeitgeber angesichts der Schwere der Vorwürfe eine außerordentliche fristlose Kündigung,
§ 626 BGB, ernsthaft in Erwägung gezogen.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.