Die Parteien stritten darüber, ob der Arbeitgeber auf Grund eines im Arbeitsvertrag zugesagten Zuschusses zum Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettogehalts verpflichtet ist, den Arbeitnehmer von Belastungen freizustellen, die sich aus dem steuerlichen Progressionsvorbehalt für Kurzarbeitergeld ergeben.
Die Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte darin keine Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von progressionsbedingten Steuerbelastungen übernommen hat. Die Beklagte schuldete weder die vom Kläger in erster Linie begehrte "beschränkte" steuerliche Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes unter Ausblendung sonstiger Einkunftsarten und etwaiger Verluste, noch schuldete sie überhaupt eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung: "Die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoentgelt wird auf 70 % aufgestockt. Auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerfreibeträge bleiben außer Betracht." Mit der erstgenannten, nicht ganz treffenden Formulierung wollten die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte das Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettoentgeltes aufstockt. Nicht die "Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoentgelt" sollte aufgestockt werden, sondern es sollte - im Hinblick auf die vereinbarte Kurzarbeit "null" - dem Kläger zusätzlich zu dem Kurzarbeitergeld ein Aufstockungsbetrag gezahlt werden bis zur Höhe von 70 % des Nettoentgeltes. Mit diesem Inhalt entspricht die Vereinbarung insoweit der Sachlage, die der Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 (Az: 9 AZR 255/97; bestätigt für Altersteilzeitverträge durch BAG, 25.06.2002 - Az: 9 AZR 155/01; BAG, 01.10.2002 - Az: 9 AZR 2098/01; BAG, 18.03.2003 - Az: 9 AZR 61/02) zu Grunde lag ("90 % des letzten Nettogehalts"). Die zusätzliche Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerfreibeträge außer Betracht bleiben, diente der Bestimmung des maßgeblichen Nettoentgelts. Bereits hier haben sich die Vertragsparteien von den individuellen steuerlichen Gegebenheiten beim Kläger gelöst.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Der auf Grund § 4 des Arbeitsvertrages erbrachte Aufstockungsbetrag auf das Kurzarbeitergeld ist grundsätzlich steuerpflichtig. Das Kurzarbeitergeld selbst ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG hingegen grundsätzlich steuerfrei. Da die Einkommenssteuer von einer bestimmten Höhe des Einkommens an progressiv gestaffelt ist (§ 32 a EStG), wird das Kurzarbeitergeld nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 g EStG bei der Ermittlung des für den Steuerpflichtigen maßgeblichen Steuersatzes berücksichtigt. Das kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer auf Grund seiner persönlichen Steuermerkmale und seiner sonstigen Einkünfte nach der zwingend vorgeschriebenen Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG) Steuern nach entrichten muss.Die Auslegung des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien führt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte darin keine Verpflichtung zur Freistellung des Klägers von progressionsbedingten Steuerbelastungen übernommen hat. Die Beklagte schuldete weder die vom Kläger in erster Linie begehrte "beschränkte" steuerliche Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes unter Ausblendung sonstiger Einkunftsarten und etwaiger Verluste, noch schuldete sie überhaupt eine Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut der getroffenen Vereinbarung: "Die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoentgelt wird auf 70 % aufgestockt. Auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerfreibeträge bleiben außer Betracht." Mit der erstgenannten, nicht ganz treffenden Formulierung wollten die Parteien vereinbaren, dass die Beklagte das Kurzarbeitergeld auf 70 % des Nettoentgeltes aufstockt. Nicht die "Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld und dem Nettoentgelt" sollte aufgestockt werden, sondern es sollte - im Hinblick auf die vereinbarte Kurzarbeit "null" - dem Kläger zusätzlich zu dem Kurzarbeitergeld ein Aufstockungsbetrag gezahlt werden bis zur Höhe von 70 % des Nettoentgeltes. Mit diesem Inhalt entspricht die Vereinbarung insoweit der Sachlage, die der Entscheidung des BAG vom 08.09.1998 (Az: 9 AZR 255/97; bestätigt für Altersteilzeitverträge durch BAG, 25.06.2002 - Az: 9 AZR 155/01; BAG, 01.10.2002 - Az: 9 AZR 2098/01; BAG, 18.03.2003 - Az: 9 AZR 61/02) zu Grunde lag ("90 % des letzten Nettogehalts"). Die zusätzliche Vereinbarung der Parteien, wonach etwaige auf der Lohnsteuerkarte vermerkte Steuerfreibeträge außer Betracht bleiben, diente der Bestimmung des maßgeblichen Nettoentgelts. Bereits hier haben sich die Vertragsparteien von den individuellen steuerlichen Gegebenheiten beim Kläger gelöst.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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