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Altersteilzeitvereinbarung und steuerlicher Progressionsvorbehalt

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Kläger war Arbeitnehmer der Beklagten. Für die beiden letzten Beschäftigungsjahre hatten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Die Beklagte hatte dem Kläger zugesagt, während der Altersteilzeit das Arbeitsentgelt auf mindestens 85 % des Arbeitsentgelts aufzustocken, das er ohne Teilzeit verdient hätte. Dabei sollte das Entgelt maßgebend sein, das um die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge gemindert ist. Derartige Leistungen des Arbeitgebers werden nach dem geltenden Recht nicht besteuert. Sie werden jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt). Wegen dieser sog. Schattenbesteuerung hatte der Kläger während der Altersteilzeit höhere Einkommenssteuern zu entrichten.

Der Kläger hat von der Beklagten die Erstattung dieser Beträge verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg.

Entsprechend der Vereinbarung der Parteien war die Aufstockung nach dem bei "Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge" zu bemessen. Für die Bemessung des Aufstockungsbetrags waren nur solche steuerlichen Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anfallen und vom Arbeitgeber abzuführen sind. Steuerliche Mehrbelastungen, welche die Höhe der monatlichen Abzüge von Arbeitsentgelt unbeeinflußt lassen und sich - wie die Schattenbesteuerung aufgrund des Progressionsvorbehalts - erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung auswirken, sind nicht auszugleichen. Die Übernahme derartiger steuerlichen Mehrbelastungen kann der vom Arbeitgeber gegebenen Zusage nicht entnommen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich der Mehrbelastung besteht nicht. Er ergibt sich weder aus dem Altersteilzeitgesetz, noch sind Aufklärungspflichten verletzt, die zum Schadensersatz führen.


BAG, 25.06.2002 - Az: 9 AZR 155/01

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