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Altersteilzeit: Arbeitszeitverlängerung vor Blockmodell gilt als regelmäßige Arbeitszeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Bei der Auslegung von Altersteilzeitarbeitsverträgen ist zu berücksichtigen, dass in der Regel eine öffentlich-rechtliche Förderung sichergestellt werden sollte.

Damit der Arbeitgeber Altersteilzeitvergütungsansprüche mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit teilweise refinanzieren kann, ist die wöchentliche Arbeitszeit, die vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war, auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu vermindern. Andernfalls werden die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt.

Verlängern die Vertragsparteien die wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit über einen Zeitraum von zwei Jahren um 3,5 Stunden und nehmen sie im Altersteilzeitarbeitsvertrag auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes Bezug, handelt es sich bei der Arbeitszeitaufstockung nicht um Überarbeit, sondern um regelmäßige vereinbarte Arbeitszeit.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Ein technischer Angestellter hatte ursprünglich 35 Wochenstunden gearbeitet. Durch sogenannte Zukunftssicherungs-Tarifverträge, die Arbeitszeitverlängerungen bei gleichzeitiger Beschäftigungssicherung vorsahen, erhöhte sich seine Arbeitszeit ab 2005 auf 38,5 Wochenstunden.

Zum 1. Januar 2007 begann das Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag verwies auf „die Hälfte seiner bisher vereinbarten wöchentlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden", bezog sich jedoch zugleich auf das Altersteilzeitgesetz sowie tarifliche Bestimmungen.

Der Arbeitnehmer machte geltend, nur 35 Wochenstunden geschuldet zu haben, während der Arbeitgeber von 38,5 Wochenstunden ausging.


BAG, 18.08.2009 - Az: 9 AZR 482/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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