Die Einführung von
Kurzarbeit kann durch
Betriebsvereinbarung geregelt werden. Eine Ermächtigung des
Betriebsrats an den
Arbeitgeber, den Kurzarbeitsumfang und den betroffenen Personenkreis eigenständig zu bestimmen, beinhaltet einen rechtswidrigen Verzicht auf sein Mitbestimmungsrecht. Die Betriebsvereinbarung entfaltet insoweit keine Rechtswirksamkeit.
Der Arbeitgeber ist deshalb in solchen Fällen verpflichtet, die konkrete Durchführung der Kurzarbeit noch mit jedem
Arbeitnehmer gesondert zu regeln.
Das Stillschweigen des Arbeitnehmers auf die dann folgende Anweisung des Arbeitgebers zur Durchführung der Kurzarbeit kann ein Einverständnis des Arbeitnehmers beinhalten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer in den Monaten zuvor bereits mehrfach sein Einverständnis mit der Kurzarbeit durch Stillschweigen Kund getan hat. Sollte der Arbeitnehmer nunmehr mit der erneuten Kurzarbeit nicht einverstanden sein, muss der Arbeitnehmer so widersprechen, dass für den verständigen Arbeitgeber die Weigerung erkennbar wird.