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Grundschullehrerin darf während der Corona-Pandemie zum Präsenzunterricht herangezogen werden

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde einer Grundschullehrerin, die nicht zum Präsenzunterricht herangezogen werden wollte, gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin ist verbeamtete Lehrerin an einer Frankfurter Grundschule und begehrte, dem Land Hessen anlässlich der COVID-19-Pandemie zu untersagen, sie zum Präsenzunterricht heranzuziehen, bis von ihr näher bezeichnete Arbeitsschutzmaßnahmen (insbesondere schulbezogene Gefährdungsbeurteilung, Schutzkonzept und dessen Umsetzung, schriftliche Dokumentation) getroffen worden seien.

Der 1. Senat hat die Beschwerde zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, an der Schule der Antragstellerin seien sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung nicht nur der Schülerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrkräfte zu minimieren. Das Land habe Schutzmaßnahmen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen.

Ein Recht des Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung bestehe zudem selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nur, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute. Dies sei nicht der Fall. Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sähen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erteilen sei, so dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen sichergestellt sei. Die Gruppengröße dürfe in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene seien einzuhalten. Ferner sei ein Hygieneplan, gültig für den Präsenzunterricht an der in Rede stehenden Schule erstellt worden, in dem auch dargestellt sei, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollten.


VGH Hessen, 14.05.2020 - Az: 1 B 1308/20

Quelle: PM des VGH Hessen

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