Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind.
Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen,
§ 1628 S. 1 BGB.
Die aufgrund von § 1628 BGB zu treffende Entscheidung des Familiengerichts richtet sich gemäß
§ 1697 a BGB nach dem
Kindeswohl. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird.
Ein Eingriff in die - gemeinsame - elterliche Sorge nach § 1628 BGB ist nur insoweit zulässig, als das Gericht einem Elternteil die Entscheidungskompetenz überträgt, nicht hingegen darf das Gericht die Entscheidung anstelle der Eltern selbst treffen.
Ob und inwiefern das Kindeswohl berührt ist, ist nach der Eigenart der zu regelnden Angelegenheit zu beurteilen, aus der sich auch die konkreten Anforderungen an die für die Entscheidung nach § 1628 BGB zu treffende Prüfung ergeben.
Der Wille eines Kindes bietet grundsätzlich erst ab einem Alter von 12 Jahren eine einigermaßen verlässliche Entscheidungsgrundlage.
Der Gesichtspunkt, dass die Kinder etwa an einem Schulstandort mit mehr Kindern eingeschult werden, die sie schon kennen, hat keine ausschlaggebende Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass Kinder sich regelmäßig auf neue Umstände einlassen und an der Schule für neue Freundschaften offen sein werden.
Grundlage für die Entscheidung über die Einschulung kann nur das gegenwärtig praktizierte Betreuungsmodell sein.
Wenn nach alledem ein Umstand, nämlich die geringeren Belastungen der Kinder bezüglich der zurückzulegenden Wege, in besonderem Maße für den Lösungsvorschlag eines Elternteils spricht, während im Übrigen ein Vorrang eines Elternteils bezüglich der Entscheidung über die Einschulung nicht festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen dafür vor, die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Grundschule diesem Elternteil übertragen.