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Kein Anspruch des Betriebsrates auf Überlassung von Entgeltlisten

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Auch nach Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetztes stehen dem Betriebsrat bzw. Betriebsausschuss keine Ansprüche auf Überlassung von Entgeltlisten zu. Es bleibt beim Recht auf Einsichtnahme.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Betriebsrat kann weder die Übergabe der Entgeltlisten in elektronischer oder gedruckter Form, noch die Überlassung eines PC, auf dem die Listen gespeichert sind, noch die Gestellung zusätzlichen Büropersonals zwecks Schaffung einer "Abschreibemöglichkeit" der Listen verlangen. Derartige Ansprüche bestehen auch nach Inkrafttreten des EntgTranspG generell nicht; darauf, ob der Begriff des "Auswertens" lediglich eine zeitweilige Überlassung rechtfertigte, kommt es nicht an.

Das EntgTranspG räumt dem Betriebsrat bzw. dem Betriebsausschuss seinem Wortlaut nach an keiner Stelle einen Überlassungsanspruch ein, vielmehr spricht § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG von "hat das Recht … einzusehen". Spiegelbildlich verpflichtet § 13 Abs. 3 EntgTranspG den Arbeitgeber zur Gewährung von Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten. Das korrespondiert mit der in Bezug genommenen Spezialregelung des § 80 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz BetrVG, wonach der Betriebsausschuss berechtigt ist, in die Entgeltlisten "Einblick zu nehmen". "Einsicht" bzw. "Einblick" verlangt indes gerade keine Einräumung einer dauerhaften physischen Verfügungsgewalt über die Entgeltlisten.

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LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - Az: 8 TaBV 42/18

ECLI:DE:LAGD:2018:1023.8TABV42.18.00

Nachfolgend: BAG, 28.07.2020 - Az: 1 ABR 6/19


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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