Über die Ergänzungsnorm des § 8 SVG werden Wehrdienstzeiten des Beschäftigten oder Zeiten einer nach § 5 SVG geförderten Maßnahme weder als einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 TV-TgDRV noch als ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei seinem Arbeitgeber iSd. § 16 Abs. 4 TV-TgDRV fingiert.
§ 8 SVG stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Setzt eine Anspruchsnorm hingegen darüber hinaus anderweitige Qualifikationsmerkmale, wie beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine Anwendung insoweit ins Leere.
§ 8 SVG stellt auf einen reinen Zeitablauf ab. Setzt eine Anspruchsnorm hingegen darüber hinaus anderweitige Qualifikationsmerkmale, wie beispielsweise eine tatsächliche Tätigkeit in der durch die Merkmale einer bestimmten Entgeltgruppe näher definierten qualifizierten Art und Weise, voraus, geht seine Anwendung insoweit ins Leere.
BAG, 17.01.2019 - Az: 6 AZR 585/17
ECLI:DE:BAG:2019:170119.U.6AZR585.17.0
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


