Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH nimmt Arbeitgeberfunktionen wahr und ist deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgeberähnliche Person.
Somit ergibt sich hinsichtlich der Kündigung des Dienstverhältnisses keine Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten für den GmbH-Fremdgeschäftsführer, weil er nicht Arbeitnehmer ist.
Somit ergibt sich hinsichtlich der Kündigung des Dienstverhältnisses keine Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten für den GmbH-Fremdgeschäftsführer, weil er nicht Arbeitnehmer ist.
BAG, 21.01.2019 - Az: 9 AZB 23/18
ECLI:DE:BAG:2019:210119.B.9AZB23.18.0
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