Der
Betriebsrat kann den
Arbeitgeber nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen, im Betrieb beschäftigten Gewerkschaftsmitgliedern zu untersagen, einen gewerkschaftlichen Informationsstand aufzubauen und gewerkschaftliches Informationsmaterial zu verteilen. Ein Mitbestimmungsrecht aus
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG steht dem Betriebsrat insoweit nicht zu.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nur bei kollektiven Tatbeständen. Die betreffende Angelegenheit muss einen kollektiven Bezug haben. Ein solcher Tatbestand liegt dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, welche die kollektiven Interessen der Belegschaft berührt.
Insoweit bestehen schon erhebliche Zweifel, ob dies hier der Fall war. Betroffen war nicht das kollektive Interesse der Belegschaft, sondern die gewerkschaftliche Betätigung von vier Arbeitnehmern, die allenfalls Ausstrahlungen auf die übrige Belegschaft hatte.
Ein Arbeitgeber kann aber einzelnen
Arbeitnehmern auf Grund seines
Direktionsrechts Anweisungen erteilen, selbst wenn diese sich auf ihr Verhalten bezüglich der betrieblichen Ordnung beziehen sollten. Gleiches gilt für Anweisungen, die in Ausübung des Hausrechts ergehen.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen hat die Pflegedienstleiterin den Arbeitnehmern untersagt, vor der Krankenhauskapelle einen Informationsstand aufzubauen, um einen Aufruf zu einer Demonstration zu verteilen und Unterschriften für den NRW-Appell für mehr Krankenhauspersonal der Gewerkschaft zu sammeln. Damit hat die Pflegedienstleiterin, was die Untersagung der Nutzung des Betriebsgeländes vor der Krankenhauskapelle angeht, das Hausrecht der Arbeitgeberin ausgeübt. Dabei handelte es sich um eine auf einen bestimmten Anlass bezogene Maßnahme, die weder eine generelle Regelung zur Ausübung von Gewerkschaftsrechten im Betrieb traf, noch präjudizielle Bedeutung für andere gewerkschaftliche Aktionen hatte.
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