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Maskenpflicht kann auf Hausrecht gestützt werden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 36 Minuten

Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Mai 2022 enthaltenen Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske.

Die Antragstellerin ist Studentin der Philipps-Universität Marburg. Mit einer ab dem 7. Mai 2022 geltenden „Allgemeinverfügung zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus an der Philipps-Universität Marburg“ (Allgemeinverfügung) vom 5. Mai 2022 erließ die Antragsgegnerin unter anderem die Verpflichtung, in den Gebäuden der Universität grundsätzlich eine medizinische Maske zu tragen. § 1 der genannten Allgemeinverfügung lautet wie folgt:

§ 1 Tragen einer medizinischen Maske

(1) In den Gebäuden der Philipps-Universität ist grundsätzlich eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen. Die Maskenpflicht besteht grundsätzlich auch am Platz.

(2) Abweichend von Abs. 1

1. kann die Maske am Platz abgenommen werden, solange ein Mindestabstand von 1,5 m zu weiteren Personen sicher und dauerhaft eingehalten werden kann und eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist;

2. kann die Maske während sportlicher Aktivitäten abgenommen werden, sofern dies die verantwortliche Übungsleitung entscheidet;

3. können Vortragende für die Dauer ihres Vortrags die Maske im Veranstaltungsraum abnehmen, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m dauerhaft eingehalten werden kann;

4. können Personen für die Dauer des Trinkens und Essens die Maske abnehmen, sofern ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen sicher eingehalten werden kann.

(3) Werden im Rahmen von Treffen oder Veranstaltungen Getränke oder Speisen gereicht, sind die Leitlinien zur Infektionsvermeidung mit dem Coronavirus für Veranstaltungen der Philipps-Universität Marburg zu beachten.

(4) Bei Dienstfahrten darf die Maske von der Fahrerin bzw. dem Fahrer abgenommen werden.

In Ziffer V der Begründung der Allgemeinverfügung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) überdies die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich daraus, dass anderenfalls die beabsichtigte Unterbrechung von Infektionsketten sowie die Sicherstellung eines nachhaltigen Präsenzbetriebes konterkariert würde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Allgemeinverfügung Bezug genommen.

Gegen die in § 1 der Allgemeinverfügung enthaltene Maskenpflicht legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie darauf, dass es bereits an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehle. Zudem sei die Allgemeinverfügung formell und materiell rechtswidrig.


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Dr. Rochus SchmitzMartin BeckerHont Péter Hetényi

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