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Schmerzensgeldanspruch, wenn Geschäft auf der Maskenpflicht beharrt?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Am 2. September 2020 betrat der Kläger ohne Mund-Nasen-Bedeckung den Eingangsbereich des Ladenlokals der Beklagten in Hamburg in der Absicht, eine Fernbedienung zu kaufen. Der Kläger wies Mitarbeiter der Beklagten darauf hin, dass er von der Tragepflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei und ein entsprechendes Attest mit sich führe. Der Filialleiter verweigerte dem Kläger gleichwohl den Einlass unter Verweis auf Rechtsvorschriften und den Schutz von Kunden und Angestellten.

Der Kläger sieht sich wegen Behinderung diskriminiert und hält die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in der Größenordnung von [...] € für angemessen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Kläger hat unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Verweigerung des Zutritts zu den Geschäftsräumen ist bereits deshalb nicht rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte gemäß § 8 II HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO vom 30. Juni 2020 hierzu verpflichtet war.

Nach dieser Vorschrift ist Personen, die entgegen einer aufgrund der Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, der Zutritt zu dem Geschäftsraum oder Ladenlokal zu verweigern. Gemäß § 13 I 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gilt für in allen Verkaufsstellen des Einzelhandels und Ladenlokalen für die anwesenden Kunden die Maskenpflicht.

Der Kläger war nicht gemäß § 8 I 2 Nr. 2 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO von der Maskenpflicht befreit. Die Befreiung gilt für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.

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