Eine Maskenpflicht in einer Universität kann auch nach Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf das Hausrecht gestützt werden, soweit eine entsprechende Anordnung vorliegt, die tatsächlich auf diese Rechtsgrundlage gestützt wird.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 52 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) ist der Präsident der Antragsgegnerin Inhaber des Hausrechts. Die angekündigte Durchsetzung einer Maskenpflicht durch Mitarbeitende der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller muss sich daher, um rechtmäßig zu sein, auf eine entsprechende Anordnung des Präsidenten stützen können, die entweder die Maskenpflicht selbst anordnet oder die die aus dem Hausrecht folgenden Befugnisse in einer Weise auf Mitarbeitende der Antragsgegnerin delegiert, das zu dem entsprechenden Vorgehen ermächtigt.
Auf Grundlage der SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung kann die Antragsgegnerin eine Maskenpflicht in Universitäten und Bibliotheken jedoch nicht anordnen, da diese Einrichtungen in dem einschlägigen § 2 jener Verordnung nicht aufgeführt sind. Ebenso wenig kann sie diese auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung stützen, da sie im maßgeblichen Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses – der Aufhebung der Maskenpflicht am 26. Mai 2022 – bereits außer Kraft getreten ist, nämlich nach seinem § 5 am 25. Mai 2022.