Die bewusste Löschung dienstlich benötigter Daten stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Löscht der Arbeitnehmer Daten, um auf diese Weise anderen Mitarbeitern oder dem Arbeitgeber die Arbeit zu erschweren, verletzt er seine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und Interessen seines Vertragspartners. Ein solches Verhalten kann an sich geeignet sein, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu begründen.
Für eine solche Kündigung ist es aber erforderlich, dass der Arbeitgeber die angeblich gelöschten Daten im Einzelnen benennen kann - insbesondere dann, wenn der Betroffene ein anderes Laufwerk für die Speicherung der für die Arbeit erforderlichen Daten nutzt.
Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, lag kein wichtiger Grund vor - die außerordentliche Kündigung war somit hinfällig.
Für eine solche Kündigung ist es aber erforderlich, dass der Arbeitgeber die angeblich gelöschten Daten im Einzelnen benennen kann - insbesondere dann, wenn der Betroffene ein anderes Laufwerk für die Speicherung der für die Arbeit erforderlichen Daten nutzt.
Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, lag kein wichtiger Grund vor - die außerordentliche Kündigung war somit hinfällig.
LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - Az: 6 Sa 97/09
ECLI:DE:LARBGSH:2009:0909.6SA97.09.0A
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