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Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften und der Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungsträger

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der grobe Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften rechtfertigt die Annahme eines groben Verschuldens.

Die Warnung vor Gefahrenquellen kann die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften nicht ersetzen.

Sofern Grund für einen Arbeitsunfall ein grober Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften war, steht den Sozialversicherungsträger ein Schadensersatzanspruch zu (§ 110 Abs. 1 SGB VII).


OLG Hamm, 02.09.2016 - Az: I-9 U 75/15

ECLI:DE:OLGHAM:2016:0902.9U75.15.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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