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Mitarbeiterdarlehen und die sofortige Gesamtfälligkeit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

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Auf vorformulierte Vertragsbedingungen wie vorliegend über ein Mitarbeiterdarlehen finden nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sowohl § 305c Abs. 2 BGB, § 306 BGB als auch §§ 307 bis 309 BGB selbst dann Anwendung, wenn diese Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB - wonach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden - steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Die Bestimmung zur sofortigen Fälligkeit bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, da das Gesetz - insbesondere §§ 488 ff. - eine solche Regelung nicht vorsieht. Zwar bestehen für Darlehensverträge nach § 490 BGB und - beim Verbraucherdarlehensvertrag - nach § 498 f. BGB Kündigungsrechte des Darlehensgebers bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Eine vorzeitige Fälligstellung ohne Kündigung - wie in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der Vereinbarung - ist jedoch nicht im Gesetz enthalten.

Die Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensrestbetrags in Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ in der strittigen Vereinbarung der Parteien benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Denn nach Abs. 1 des Abschnitts „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ der Vereinbarung über ein Mitarbeiterdarlehen wird bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und ist von diesem Zeitpunkt an mit 6 vH zu verzinsen. Dabei ist es nach der Vereinbarung „gleichgültig“, „aus welchen Gründen“ das Arbeitsverhältnis endet. Demnach wird nach der vereinbarten Klausel der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall fällig, und zwar auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Arbeitgeberin veranlasst wurde.

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