Einer Kantinenleiterin kann nicht automatisch wegen Untreueverdachts fristlos gekündigt werden, wenn diese Großzügigkeiten wie das Anschreibenlassen oder Geldborgen zulässt.
Der Vorwurf der Untreue musste im vorliegenden Fall nicht hingenommen werden, weil es aufgrund der unorthodoxen Zahlungsmethoden in der Kantine vielerlei Ursachen für Fehlbestände und Differenzen in der Kasse gab und diese Praktik von der Firma geduldet wurde.
Die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung war deshalb als gegenstandslos anzusehen.
Der Vorwurf der Untreue musste im vorliegenden Fall nicht hingenommen werden, weil es aufgrund der unorthodoxen Zahlungsmethoden in der Kantine vielerlei Ursachen für Fehlbestände und Differenzen in der Kasse gab und diese Praktik von der Firma geduldet wurde.
Die aus diesem Grund ausgesprochene Kündigung war deshalb als gegenstandslos anzusehen.
LAG Hessen, 15.06.2009 - Az: 17 Sa 194/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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