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Brötchen in der Bäckerei gegessen - fristlose Kündigung?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine fristlose Kündigung eines Bäckereimitarbeiters, der ein Brötchen mit einem Brotaufstrich beschmiert, um es zu verzehren, ist nicht grundsätzlich möglich. Es ist aber zunächst eine Interessenabwägung durchzuführen.

Zwar wäre eine fristlose Kündigung nicht deswegen rechtsunwirksam, weil der Aufstrich lediglich einen Wert von einigen Cents hatte - im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer jedoch bereits mehr als 24 Jahre in der Bäckerei tätig, ohne das jemals Vorwürfe im Vertrauensbereich gemacht wurden.

Daher war es in diesem Fall zumutbar, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.


ArbG Dortmund, 10.03.2009 - Az: 7 Ca 4977/08

ECLI:DE:ARBGDO:2009:0310.7CA4977.08.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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