Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage einer Reporterin des ZDF aufgrund einer Ungleichbehandlung bei der Vergütung wegen des Geschlechts abgewiesen.
Die Reporterin hatte geltend gemacht, sie erhalte allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Das ZDF sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.
Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Da eine Diskriminierung der Klägerin nicht festgestellt werden könne, stehe ihr auch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
Die Reporterin hatte geltend gemacht, sie erhalte allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Das ZDF sei deshalb zur Auskunft über die Vergütung ihrer Kollegen und zur Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung verpflichtet.
Das Arbeitsgericht hat den Auskunftsanspruch abgewiesen.
Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin in Bezug auf ihre Vergütung liegt nicht vor. Die von der Klägerin benannten Mitarbeiter sind nicht vergleichbar, weil diese zum Teil in einem anderen Rechtsverhältnis tätig sind oder - soweit sie in einem vergleichbaren Rechtsverhältnis stehen - über längere Beschäftigungszeiten verfügen.Weitere Anhaltspunkte für die behauptete Ungleichbehandlung seien nicht gegeben. Da eine Diskriminierung der Klägerin nicht festgestellt werden könne, stehe ihr auch ein Entschädigungsanspruch nicht zu.
ArbG Berlin, 01.02.2017 - Az: 56 Ca 5356/15
Nachfolgend: LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 – Az: 16 Sa 983/18
Quelle: PM des ArbG Berlin
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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