Der Arbeitgeber, für den eine zulässige tarifliche Altersgrenzenregelung (hier: § 33 Abs. 1 a TVöD) gilt, verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 AGG, § 1 AGG, wenn er die Bewerbung eines Altersrentners um eine ausgeschriebene Stelle unter Hinweis auf dessen Rentnerstatus bereits im Bewerbungsverfahren zurückweist.
Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.
Dem Bewerber steht eine angemessene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil der Arbeitgeber ihn im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt hat.
Die mit der Altersgrenze verbundene unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen des Alters ist nicht durch § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.
Dem Bewerber steht eine angemessene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil der Arbeitgeber ihn im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt hat.
LAG Niedersachsen, 01.08.2018 - Az: 17 Sa 1302/17
ECLI:DE:LAGNI:2018:0801.17Sa1302.17.00
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