Ist eine Gehaltskürzung und inhaltliche Änderung der Hauptarbeitspflichten in Form eines Änderungsangebotes mit weiteren Verschlechterungen der vertraglichen Arbeitsbedingungen verbunden, ohne dass für diese betriebliche Erfordernisse vorliegen, so ist dies sozial ungerechtfertigt.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung unter anderem daran scheitern lassen, dass mit dem Änderungsangebot, welches primär auf eine Gehaltskürzung und eine inhaltliche Änderung der Hauptarbeitspflichten zielt, zugleich eine Vielzahl weiterer Verschlechterungen des vertraglichen status quo verknüpft worden ist, ohne dass hierfür überhaupt dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vorgetragen wurden. Das Änderungsangebot der Beklagten beinhaltete ausweislich des der Kündigung beigefügten Vertragsangebotes neben anderen Regelungen eine nicht unerhebliche Verschlechterung materiellrechtlicher Arbeitsbedingungen, für die es keine Gründe gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 2 KSchG entsprechen.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung unter anderem daran scheitern lassen, dass mit dem Änderungsangebot, welches primär auf eine Gehaltskürzung und eine inhaltliche Änderung der Hauptarbeitspflichten zielt, zugleich eine Vielzahl weiterer Verschlechterungen des vertraglichen status quo verknüpft worden ist, ohne dass hierfür überhaupt dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG vorgetragen wurden. Das Änderungsangebot der Beklagten beinhaltete ausweislich des der Kündigung beigefügten Vertragsangebotes neben anderen Regelungen eine nicht unerhebliche Verschlechterung materiellrechtlicher Arbeitsbedingungen, für die es keine Gründe gab, die den Anforderungen von § 1 Abs. 2 KSchG entsprechen.
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LAG Baden-Württemberg, 16.02.2005 - Az: 12 Sa 112/04
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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