Nimmt ein Arbeitgeber eine Beendigungskündigung nach einem Hinweis auf ein BAG-Urteil zurück und spricht dann eine Änderungskündigung aus, so ist kein Verbrauch des Kündigungsgrundes gegeben.
Sofern das Arbeitsgericht feststellt, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der Kündigungsfrist gemachten Angebots unverhältnismäßig ist, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, eine erneute Änderungskündigung - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist - auszusprechen.
Es liegt keine bloße Wiederholungskündigung vor. Eine Wiederholungskündigung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine erneute Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützt, die er schon zur Begründung
Sofern das Arbeitsgericht feststellt, dass die Änderungskündigung wegen eines vor Ablauf der Kündigungsfrist gemachten Angebots unverhältnismäßig ist, ist der Arbeitgeber nicht gehindert, eine erneute Änderungskündigung - jetzt bezogen auf den Ablauf der Kündigungsfrist - auszusprechen.
Es liegt keine bloße Wiederholungskündigung vor. Eine Wiederholungskündigung ist nur dann gegeben, wenn der Arbeitgeber eine erneute Kündigung auf dieselben Kündigungsgründe stützt, die er schon zur Begründung
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Nürnberg, 04.11.2008 - Az: 6 Sa 225/08
ECLI:DE:LAGNUER:2008:1104.6SA225.08.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


