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Vorwegzahlungen auf Verletztengeld an Berufsgenossenschaft ist notfalls zu erstatten

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Der als selbständiger Transportunternehmer bei der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) versicherte Kläger kam im Januar 2015 auf der Rückfahrt von einem Kunden beim Ausweichen eines anderen Fahrzeugs von der Straße ab und fuhr in den Straßengraben.

Die BG anerkannte das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge eine HWS-Distorsion und Prellung der linken Brustkorbseite mit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von 2 Monaten. Eine erneute Arbeitsunfähigkeit im Juni 2016 wegen einer Sehnenruptur im rechten Schultergelenk sei unfallunabhängig eingetreten; der Kläger habe für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Verletztengeld und sei verpflichtet, ihm bereits geleistete Vorwegzahlungen von insgesamt 7.500,-- € zu erstatten.

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Die 1. Kammer hat die Klage, gestützt auf ein medizinisches Sachverständigengutachten, abgewiesen:

Anspruch auf Verletztengeld bestehe nur, wenn und solange die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ursächlich auf einen Versicherungsfall - hier: Arbeitsunfall - zurückzuführen sei.

Dies sei bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall:

Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass der Unfallhergang bereits dem Grunde nach nicht geeignet gewesen sei, einen Riss der Supraspinatussehne zu bewirken. Außerdem sprächen zahlreiche medizinische Gesichtspunkte gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Arbeitsunfall und der erst 1 ½ Jahre später diagnostizierten Sehnenruptur.

Deshalb sei die Arbeitsunfähigkeit ab Juni 2016 nicht auf das Unfallereignis oder dessen Folgen zurückzuführen; damit bestehe auch kein Anspruch auf Verletztengeld für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit.

Der Kläger sei deswegen auch verpflichtet, die auf diese Leistung erhaltenen Vorwegzahlungen zu erstatten, ohne dass die BG die entsprechenden Bewilligungsbescheide förmlich hätte aufheben müssen.


SG Karlsruhe, 27.09.2018 - Az: S 1 U 3399/17

Quelle: PM des SG Karlsruhe

Dr. Rochus SchmitzTheresia DonathHont Péter Hetényi

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