Das Arbeitsgericht Solingen hat auf Antrag der Arbeitgeberin und auf Antrag von mehr als einem Viertel der Belegschaft des Leichtmetallfelgenherstellers aus Solingen den 2018 im Betrieb gebildeten 13köpfigen Betriebsrat aufgelöst.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob dadurch verletzt, dass er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin anderen Arbeitnehmern gegenüber tätigt und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin einleitet, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben.
Auch in Zukunft kann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin unter diesen Umständen nach Auffassung des Gerichts nicht erwartet werden.
Gegen die Entscheidung steht dem Betriebsrat das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob dadurch verletzt, dass er die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über die Arbeitgeberin anderen Arbeitnehmern gegenüber tätigt und in teilweise rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeberin einleitet, ohne zuvor mit ihr verhandelt zu haben.
Auch in Zukunft kann eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeberin unter diesen Umständen nach Auffassung des Gerichts nicht erwartet werden.
Gegen die Entscheidung steht dem Betriebsrat das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu. Erst mit der Rechtskraft der Entscheidung ist der Betriebsrat tatsächlich aufgelöst.
ArbG Solingen, 04.10.2019 - Az: 1 BV 27/18
Quelle: PM des ArbG Solingen
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker und RAin Patrizia Klein
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