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Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein aufgrund der Kürzung 2007 teilweise verfassungswidrig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in mehreren Verfahren über die Verfassungsmäßigkeit der Beamtenbesoldung entschieden. Anlass der Klagen waren die im Jahre 2007 erfolgte Reduzierung der Jahressonderzahlung.

Die in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 16 besoldeten Kläger hatten geltend gemacht, dass aufgrund diese Kürzung die Alimentation das verfassungsrechtlich gebotene Maß unterschreite. Nachdem das Bundesverfassungsgericht in mehreren Grundsatzentscheidungen im Jahre 2015 konkrete Maßstäbe aufgestellt hatte (u.a. Vergleich mit der Entlohnung von Angestellten im öffentlichen Dienst, Vergleich mit der Besoldung in anderen Bundesländern, Mindestabstand zur Grundsicherung), hatte das Gericht umfangreiches Datenmaterial beschafft und unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechnerisch ausgewertet.

Aufgrund der Verhandlung ist das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass im Hinblick auf die Besoldungsgruppe A 7 (Klägerin war eine Justizobersekretärin) eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt und das Verfahren (Aktenzeichen 12 A 69/18) deshalb dem Bundesverfassungsgericht zur Normenkontrolle vorgelegt.

In weiteren fünf Verfahren ist die Klage als unbegründet abgewiesen worden, weil das Gericht aufgrund seiner Berechnungen eine verfassungswidrige Unteralimentation nicht festgestellt hat.

In allen diesen Verfahren ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen worden.

Eine Klage (12 A 11/18) ist als unzulässig abgewiesen worden, weil der Kläger seinen Antrag bei der Behörde nicht zeitnah gestellt hat.

Ein Verfahren (12 A 38/18) ist zur Nachholung des noch fehlenden Vorverfahrens ausgesetzt worden.


VG Schleswig, 20.09.2018 - Az: 12 A 68/18, 12 A 11/18, 12 A 79/18, 12 A 70/18, 12 A 80/18, 12 A 71/18, 12 A 38/18, 12 A 69/18.

Quelle: PM des VG Schleswig


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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