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Hausmeisterdienste trotz „Dienstvertrag“ nicht sozialversicherungspflichtig

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das SG Landshut hat entschieden, dass auch Hausmeisterdienste für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) als selbstständige Tätigkeit verrichtet werden können.

Im konkreten Fall war die Klägerin von einer WEG in Passau (Anlage mit 114 Wohnungen) mit der Verrichtung der Hausmeisterdienste betraut worden. Die zu verrichtenden Tätigkeiten und die Vergütung waren in einem "Dienstvertrag" detailliert geregelt worden. Diesen Vertrag und das Gesamtbild der Tätigkeit hat das Sozialgericht näher betrachtet, um feststellen zu können, ob eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Die beklagte Rentenversicherung hatte Sozialversicherungsbeiträge erhoben, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Klage gewandt hatte.

Das SG Landshut hat die Entscheidung der Rentenversicherung, dass die Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausübe und daher sozialversicherungspflichtig sei, aufgehoben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts liegt trotz des vertraglich klar geregelten Aufgabenkataloges nach dem Gesamtbild eine selbstständige Tätigkeit vor, u.a. wegen der vereinbarten freien Zeiteinteilung, wegen des mit der Verwendung der eigenen Arbeitsgeräte verbundenen unternehmerischen Risikos und nicht zuletzt deshalb, weil die Klägerin keine zeitabhängige Vergütung, sondern eine monatliche Pauschalvergütung erhält. Sie sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, sondern könne sich bei der Auftragserledigung vertreten lassen.


SG Landshut, 26.06.2019 - Az: S 1 BA 41/18

Quelle: PM des SG Landshut


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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