Nicht jede Kündigung ist zulässig. ➠ Lassen Sie sich beraten.Der
Urlaubsanspruch des
Arbeitnehmers richtet sich auf Befreiung von den
arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten. Zur Erfüllung hat der
Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung von der
Arbeitspflicht freizustellen, wobei Beginn und Ende des Urlaubs festzulegen sind (vgl. BAG, 14.03.2006 - Az:
9 AZR 11/05). Die erklärte Arbeitsbefreiung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass eine Befreiung von der Arbeitspflicht zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs gewährt wird.
Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt (vgl. BAG, 18.12.1986 - Az: 8 AZR 481/84). Dabei ist
§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG zu beachten, wonach der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen hat. Macht der Arbeitnehmer keine anderen Urlaubswünsche geltend, ist die Festlegung des Urlaubs auf die Zeit der Kündigungsfrist ordnungsgemäß (vgl. BAG, 22.09.1992 - Az: 9 AZR 483/91). Die bloße Verfolgung eines
Abgeltungsanspruchs durch Klage stellt keinen entgegenstehenden Urlaubswunsch dar.
Der Arbeitgeber kann den Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte
Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst (vgl. BAG, 23.01.2001 - Az:
9 AZR 26/00). Die vorsorgliche Urlaubsgewährung liegt im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers, um die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern (vgl. BAG, 21.09.1999 - Az: 9 AZR 705/98). Erklärt der Arbeitgeber gleichzeitig mit einer Kündigung, den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche freizustellen, ist dies als vorsorgliche Urlaubsgewährung unter der Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der Kündigung auszulegen.
Wird der Urlaub durch Freistellung während der Kündigungsfrist ordnungsgemäß gewährt, entfällt der Urlaubsanspruch. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht dann kein Resturlaubsanspruch mehr, der nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten wäre. Der Urlaubsanspruch richtet sich ausschließlich auf die Befreiung von der Arbeitspflicht, während der Anspruch auf Arbeitsentgelt davon nicht berührt wird. Ist das Arbeitsverhältnis auf Grund der Kündigung beendet, ist der Urlaub abzugelten - sofern er nicht bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses durch Freistellung erfüllt wurde.