Nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen“.
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung des Gesetzes nur insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden hat.
Der Wortlaut des Gesetzes ist mit der Formulierung „Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen“ umfassend. Er erstreckt sich auf sämtliche Leistungen, die ihre Grundlage in derartigen Verträgen haben. Eine Differenzierung danach, welche Qualität bzw. welche juristische Einordnung dieser Grundlage inne ist, nimmt der Wortlaut ausdrücklich nicht vor.
In der
betrieblichen Altersversorgung wird - so auch die vorliegende Vertragsregelung - eine Hinterbliebenenversorgung (Kapital, Beitragsrückgewähr oder Rente) nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den namentlich benannten Lebensgefährten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt.
Sind keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden, wird ein sog. Sterbegeld an die Erben geleistet, das auf einen bestimmten Betrag - vorliegend 8.000 EUR - begrenzt ist. Ungeachtet der Frage, welche der Fallgruppen zum Tragen kommt, erfolgen derartige Zahlungen „aus der Versicherung“ - ob von vorneherein auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzt oder nicht.
Nur und gerade der Altersvorsorgevertrag hat die Versicherung veranlasst, das Sterbegeld auszuzahlen - zumal eine Versicherungsleistung ohne (Vertrags-)Grund erkennbar nicht in Betracht kommt.
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