Das Aufladen des privaten elektrischen Rasierapparates am Arbeitsplatz stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Büroarbeitsplatz unerlaubt eine Stunde vor Dienstschluss und entstehen hierdurch keine betrieblichen Auswirkungen, berechtigt dies den Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung regelmäßig nicht zum Ausspruch einer Kündigung.
Gibt ein Arbeitnehmer im Rahmen von gerichtlichen Vergleichsgesprächen über eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erzielten Zwischenverdienst bewusst zu niedrig an und täuscht er hierdurch seinen Arbeitgeber, ist der Vergleich anfechtbar und das Verfahren fortzuführen
LAG Köln, 20.01.2012 - Az: 3 Sa 408/11
ECLI:DE:LAGK:2012:0120.3SA408.11.00
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