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Wirksamkeit eines Sozialplans für ehemalige Beschäftigte in der Fluggastabfertigung

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat einen Sozialplan für wirksam erklärt, den die Einigungsstelle anlässlich der Einstellung des Betriebes der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG zur Fluggastabfertigung am Flughafen Tegel 2015 und der Kündigung sämtlicher Beschäftigter beschlossen hatte.

Nachdem der zunächst beschlossene Sozialplan für unwirksam erklärt worden war (LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2016 - Az: 9 TaBV 1519/15) hat das Landesarbeitsgericht einen nach weiteren Verhandlungen vor der Einigungsstelle beschlossenen neuen Sozialplan für wirksam erachtet.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, das vorgesehene Sozialplanvolumen sei zwar für eine an sich erforderliche substanzielle Milderung der den Beschäftigten durch die Betriebsschließung entstandenen Nachteile zu gering bemessen. Dies sei jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin gerechtfertigt. Da die Arbeitgeberin selbst über praktisch keine eigenen Mittel verfüge, habe die Einigungsstelle zu Recht nur der Betrag als Sozialplanvolumen zugrunde gelegt, für den es eine Finanzierungszusage einer anderen Gesellschaft gegeben habe. Ansprüche der Arbeitgeberin gegen Dritte auf Finanzierung eines höheren Sozialplanvolumens seien nicht gegeben. Die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs lägen ebenfalls nicht vor. Ein Bemessungsdurchgriff sei weder unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen faktischen Beherrschungsvertrages noch nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG gerechtfertigt.

Hinweis: Rechtsbeschwerde zum BAG wurde eingelegt (dortiges Az: 1 ABR 7/19).


LAG Berlin-Brandenburg, 18.10.2018 - Az: 21 TaBV 1372/17

Quelle: PM des LAG Berlin-Brandenburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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