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Gesetzliche Unfallversicherung – Gemischte Tätigkeit

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Beseitigung von Herbstlaub, die eine Mitarbeiterin vornimmt, ohne arbeitsvertraglich objektiv hierzu verpflichtet zu sein, weist auch bei einer Einstufung als gemischte Tätigkeit keinen betrieblichen Bezug auf.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die 1960 geborene Klägerin lebt mit ihrem Ehemann in einem Ein- bis Zwei-Familienhaus im Landkreis Gießen. Neben der Ehewohnung befinden sich in dem Haus weitere Zimmer, die gewerblich vermietet werden („Monteurzimmer“). Die Klägerin hat mit ihrem Ehemann einen Arbeitsvertrag geschlossen, der u. a. Folgendes vorsieht: „Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, die vermieteten Räumlichkeiten zu reinigen und Betten herzurichten“. Am 09.11.2015 sammelte die Klägerin auf dem Grundstück des Hauses vorwiegend im Eingangsbereich Laub auf. Hierbei rutschte sie aus und zog sich eine Sprunggelenkfraktur zu. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 07.12.2015 und 12.03.2016 lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Gewährung von Entschädigungsleistungen mit der Begründung ab, es liege kein Arbeitsunfall vor.

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