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Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine Party (im Folgenden: Veranstaltung) durchgeführt, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, welche sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten.

Da die Veranstaltung eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der späteren Klägerin war, führte sie zu Arbeitslohn.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz