Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine Party (im Folgenden: Veranstaltung) durchgeführt, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, welche sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten.
Da die Veranstaltung eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der späteren Klägerin war, führte sie zu Arbeitslohn.
Da die Veranstaltung eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der späteren Klägerin war, führte sie zu Arbeitslohn.
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FG Münster, 27.11.2018 - Az: 15 K 3383/17 L
ECLI:DE:FGMS:2018:1127.15K3383.17L.00
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