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Aufwendungen für äußeren Rahmen einer Veranstaltung sind pauschal zu versteuern

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall hatte die spätere Klägerin eine Party (im Folgenden: Veranstaltung) durchgeführt, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Arbeitnehmer selbstständiger Einzelhändler einlud, welche sich zuvor besonders um die Umsetzung des von ihr ausgegebenen Jahresmottos bemüht hatten.

Da die Veranstaltung eine Belohnung für besondere Bemühungen um die Umsetzung des Jahresmottos der späteren Klägerin war, führte sie zu Arbeitslohn.

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FG Münster, 27.11.2018 - Az: 15 K 3383/17 L

ECLI:DE:FGMS:2018:1127.15K3383.17L.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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