Der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, dem während des Rentenbezugs von seinem früheren
Arbeitgeber eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt wird, die er vor Eintritt der Erwerbsminderung geleistet hat, muss sich diese nicht als Hinzuverdienst auf die Erwerbsminderungsrente anrechnen lassen muss.
In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin in einem Krankenhaus in Teilzeit gearbeitet und in den letzten Monaten ihrer Tätigkeit über ihre wöchentliche Stundenzahl hinaus Mehrarbeit geleistet. Diese hätte nach dem geltenden
Tarifvertrag in der Folgezeit durch Freizeit, d.h. eine verringerte Stundenzahl ausgeglichen werden sollen. Die Klägerin war allerdings ab Ende Februar 2014 arbeitsunfähig, sodass ein Zeitausgleich nicht mehr möglich war; im Dezember 2015 wurde von dem beklagten Rentenversicherungsträger Erwerbsminderung festgestellt und eine entsprechende Rente rückwirkend ab April 2015 bewilligt. Infolgedessen endete zum 31.12.2015 das bis dahin weiterbestehende Beschäftigungsverhältnis der Klägerin. Sie erhielt daher im Dezember 2015 von ihrem Arbeitgeber eine im Tarifvertrag vorgesehene Vergütung der Mehrarbeit in Höhe von 2.330,23 Euro, welche die Beklagte als Hinzuverdienst i.S.d. § 96a SGB VI ansah und dementsprechend den Rentenanspruch für Dezember 2015 kürzte.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Landshut Erfolg.
Nach Auffassung des Sozialgerichts war die streitige Mehrarbeitsvergütung rechtlich nicht dem Monat ihrer Auszahlung, sondern den Monaten zuzuordnen, in denen die Mehrarbeit erbracht wurde. Die Vergütung wurde zwar als einmalige Zahlung zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses erbracht. Sie unterscheide sich jedoch von anderen Einmalzahlungen wie einer
Urlaubsabgeltung oder Jahressonderzahlung, die nach der Rechtsprechung des BSG bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses als rentenschädlicher Hinzuverdienst im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen seien. Anders als bei diesen Einmalzahlungen bestünden bei der Mehrarbeitsvergütung keine Schwierigkeiten, sie einer zeitlich eingrenzbaren Arbeitsleistung zuzuordnen.
Das Urteil ist rechtskräftig.