Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") auch dann i.S.v. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung - bei unveränderter Tätigkeit - zu einer Höhergruppierung geführt hatte.
Das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eingruppierung kann auch durch den Vollzug eines Bewährungsaufstiegs bestärkt werden, da dieser über die Prüfung der Bewährung hinaus erneut diejenige der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen als solcher erfordert. Die wiederholte Überprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung schafft damit notwendigerweise mit jeder Bestätigung ein noch größeres schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers.
Das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Eingruppierung kann auch durch den Vollzug eines Bewährungsaufstiegs bestärkt werden, da dieser über die Prüfung der Bewährung hinaus erneut diejenige der Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen als solcher erfordert. Die wiederholte Überprüfung der Richtigkeit der Eingruppierung schafft damit notwendigerweise mit jeder Bestätigung ein noch größeres schützenswertes Vertrauen des Arbeitnehmers.
BAG, 13.12.2017 - Az: 4 AZR 576/16
ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.4AZR576.16.0
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