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Eingruppierung einer Berufsbetreuerin

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine Ausbildung ist dann im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 VBVG mit einer abgeschlossenen Lehre vergleichbar, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest anerkannt ist, der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch eine Lehre vermittelten entspricht und der Ausbildungserfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegte Prüfung belegt ist.

Als Kriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung herangezogen werden.

Für die Beurteilung, ob es sich um eine einer abgeschlossenen Lehre vergleichbare Ausbildung handelt, können die im Berufsbildungsgesetz und in der Handwerksordnung getroffenen Regelungen über die Berufsausbildung herangezogen werden. Ausbildung und Prüfung müssen zudem staatlich reglementiert und anerkannt sein.


BayObLG, 24.09.2024 - Az: 101 VA 112/24


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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