§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.
In den genannten Fällen kommt es zur normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im übertragenen Betrieb(-steil), wenn die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG, 05.05.2015 - Az: 1 AZR 763/13). § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ist aufgrund seiner Rechtsnatur als Norm, die Lücken im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht schließen soll, in diesen Fällen nicht einschlägig.
In den genannten Fällen kommt es zur normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im übertragenen Betrieb(-steil), wenn die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG, 05.05.2015 - Az: 1 AZR 763/13). § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ist aufgrund seiner Rechtsnatur als Norm, die Lücken im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht schließen soll, in diesen Fällen nicht einschlägig.
LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - Az: 5 Sa 54/18
ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0524.5SA54.18.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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