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Betriebsvereinbarung und die Weitergeltung bei Betriebsübergang

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB stellt einen Auffangtatbestand dar. Sofern ein Betrieb oder Betriebsteil identitätswahrend beim Erwerber als eigenständiger Betrieb fortbesteht, gelten Betriebsvereinbarungen für den Erwerber als Kollektivnorm weiter. Dies gilt auch für Gesamtbetriebsvereinbarungen.

In den genannten Fällen kommt es zur normativen Fortgeltung des Inhalts einer Gesamtbetriebsvereinbarung als Einzelbetriebsvereinbarung im übertragenen Betrieb(-steil), wenn die in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Rechte und Pflichten beim aufnehmenden Unternehmen nicht normativ ausgestaltet sind (BAG, 05.05.2015 - Az: 1 AZR 763/13). § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB ist aufgrund seiner Rechtsnatur als Norm, die Lücken im Betriebsverfassungs- und Tarifrecht schließen soll, in diesen Fällen nicht einschlägig.


LAG Berlin-Brandenburg, 24.05.2018 - Az: 5 Sa 54/18

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0524.5SA54.18.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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